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§ 36 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 12 – Sonstige Leistungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 36 ResOG SH – Inhalte und Organisation der Leistungen

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann dauerhaft oder zeitlich befristet weitere Leistungen für Probandinnen und Probanden oder Verletzte implementieren.

(2) Die sonstigen Leistungen für Probandinnen und Probanden oder Verletzte werden in der Regel von Freien Trägern erbracht.