Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 10 – Ehrenamtliche Angebote

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 34 ResOG SH – Organisation der Leistungen

(1) Die Leistungen nach § 33 Absatz 3 sollen von Freien Trägern erbracht werden.

(2) Fachkräfte zur Auswahl, Schulung und Begleitung der Ehrenamtlichen verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.

(3) Ehrenamtliche werden für ihren Aufwand angemessen entschädigt.