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§ 31 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 9 – Resozialisierungsfonds

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 31 ResOG SH – Inhalte der Leistungen

(1) Der Resozialisierungsfonds soll Straffällige in Schleswig-Holstein finanziell unterstützen, wenn sie in wirtschaftliche Not geraten sind, um ihre Notlage zu lindern und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

(2) Durch den Fonds sollen Rückfallkriminalität aus wirtschaftlicher Not verhindert und ein Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet werden.