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§ 30 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 8 – Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 30 ResOG SH – Organisation der Leistungen

(1) Die Hilfen für Kinder und andere Angehörige Inhaftierter sollen von Freien Trägern geleistet werden.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Leistungen in allen Landgerichtsbezirken angeboten werden.

(3) Fachkräfte der Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden.