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§ 29 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 8 – Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 29 ResOG SH – Inhalte der Leistungen

(1) Die Leistungen dienen dem Abbau von negativen Folgen der Inhaftierung eines Elternteils oder des Erfahrens häuslicher Gewalt.

(2) Die Leistungen dienen auch der Resozialisierung der Probandinnen und Probanden.

(3) Die Leistungen richten sich an Kinder von Probandinnen und Probanden soweit sie Verletzte im Sinne des § 3 Nummer 3 sind, und an deren Angehörige sowie andere relevante Bezugspersonen.