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§ 27 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 7 – Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 27 ResOG SH – Inhalte der Leistungen und Resozialisierungsplan

(1) Die Integrationsbegleitung knüpft an die Vollzugs- und Eingliederungsplanung des Justizvollzugs gemäß Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), gemäß Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), und gemäß Jugendarrestvollzugsgesetz vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) an und setzt diese im Einvernehmen mit den Probandinnen und Probanden um.

(2) Die Fachkräfte der Integrationsbegleitung beraten und begleiten Probandinnen und Probanden bei der Resozialisierung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge. Die Integrationsbegleitung soll neun Monate vor der voraussichtlichen Entlassung beginnen und sie endet in der Regel sechs Monate nach der Entlassung.

(3) Zu den Aufgaben der Integrationsbegleitung gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Mitwirkung an der Entlassungsvorbereitung der Probandinnen und Probanden,

  2. 2.

    die Unterstützung bei der Resozialisierung nach der Entlassung,

  3. 3.

    das Fallmanagement nach der Entlassung.

(4) Bei länger andauernder Leistungserbringung ist ein Resozialisierungsplan nach § 17 zu erstellen. Die dort explizit für die Bewährungshilfe getroffenen Regelungen finden keine Anwendung.