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§ 23 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 5 – Forensische Ambulanzen sowie weitere Stellen insbesondere zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 23 ResOG SH – Inhalte der Leistungen und Behandlungsplan

(1) Die Leistungen zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern werden insbesondere auf Grundlage der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Staatsvertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung vom 7. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) erbracht.

(2) Die in § 24 Absatz 1 genannten Stellen erbringen ambulante therapeutische Maßnahmen und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter. Leistungen werden auch für Personen erbracht, die nach eigener Einschätzung gefährdet sind, eine Sexual- oder Gewaltstraftat zu begehen.

(3) Inhalt der Behandlungsleistungen ist es insbesondere, gewalttätige Personen im Rahmen ihrer Resozialisierung dabei zu unterstützen, die Ursachen und die Folgen ihres Verhaltens sowie konfliktträchtige Situationen zu erkennen, Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen und ihr Verhalten zu ändern.

(4) Bei länger andauernden individuellen therapeutischen Maßnahmen oder Trainingsprogrammen ist ein Behandlungsplan zu erstellen.