Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 4 – Wiedergutmachungsdienste

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 22 ResOG SH – Organisation der Leistungen

(1) Die Durchführung der Wiedergutmachungsdienste kann von Freien Trägern oder von Gerichtshilfen wahrgenommen werden.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass in allen Landgerichtsbezirken Ausgleichsstellen vorhanden sind.

(3) Fachkräfte der Wiedergutmachungsdienste sollen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung verfügen. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen. Die Fachkräfte verfügen über eine geeignete, mindestens einjährige mediationsspezifische Zusatzqualifikation oder erwerben eine solche in einem angemessenen Zeitraum nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit.

(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten können Koordinierungsstellen für Wiedergutmachungsdienste einrichten.