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§ 21 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 4 – Wiedergutmachungsdienste

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 21 ResOG SH – Inhalte der Leistungen

(1) Wiedergutmachungsdienste werden insbesondere auf Grundlage der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes erbracht.

(2) Die Leistungen von Wiedergutmachungsdiensten beinhalten verschiedene Verfahrensweisen, in denen die Beteiligten einer Straftat insbesondere in die Tataufarbeitung, Konfliktregelung und Wiedergutmachung einbezogen werden sollen. Zu den Leistungen der Wiedergutmachungsdienste zählen insbesondere der Täter-Opfer-Ausgleich sowie Wiedergutmachungskonferenzen. Unterstützende Begleiterinnen und Begleiter auf Seiten der Verletzten sowie der Probandinnen und Probanden sollen in die Verfahren einbezogen werden.

(3) Die Erbringung der Leistungen ist in jedem Stadium des Strafverfahrens zulässig, auch nach einer Verurteilung.

(4) Die Beauftragung der Ausgleichsstellen kann durch Staatsanwaltschaften, Gerichte oder durch die Verletzten, Probandinnen und Probanden selbst erfolgen; dies gilt auch nach Abschluss des Strafverfahrens.

(5) Bedürftigen Probandinnen und Probanden kann die materielle Schadenswiedergutmachung durch eine Unterstützung aus dem Resozialisierungsfonds gemäß § 31 erleichtert werden.