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§ 19 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 3 – Führungsaufsicht

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 19 ResOG SH – Inhalte der Leistungen

(1) Die Leistungen der Führungsaufsichtsstellen werden insbesondere nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes erbracht.

(2) Die Fachkräfte der Führungsaufsichtsstellen stehen im Einvernehmen mit den Fachkräften der Bewährungshilfe und bei entsprechender Einbeziehung auch im Einvernehmen mit den forensischen Ambulanzen den Probandinnen und Probanden helfend und betreuend zur Seite. Die Führungsaufsichtsstellen überwachen im Einvernehmen mit den Gerichten und mit Unterstützung durch die Fachkräfte der Bewährungshilfe und bei entsprechender Einbeziehung auch mit Unterstützung der forensischen Ambulanzen das Verhalten der Probandinnen und Probanden und die Erfüllung der gerichtlichen Weisungen.