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§ 18 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 2 – Bewährungshilfe

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 18 ResOG SH – Organisation der Leistungen

(1) Die Bewährungshilfen sind Bestandteil der Landgerichte.

(2) An den Standorten der Landgerichte gibt es Einrichtungen der Bewährungshilfe. Die Landgerichte können weitere Einrichtungen der Bewährungshilfe vorhalten.

(3) Die Unterstellung von Probandinnen und Probanden unter die Aufsicht und Leitung einer Fachkraft der Bewährungshilfe erfolgt durch das Gericht oder die Gnadenbehörde. Die Tätigkeit der Bewährungshilfe wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Hauptamtliche Fachkräfte der Bewährungshilfe verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.

(5) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestimmt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Landgerichts zur Fachvorgesetzten oder zum Fachvorgesetzten für die hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe. Diese oder dieser Fachvorgesetzte ist in jedem Landgerichtsbezirk eine Fachkraft mit Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen. Die ergänzende einzelfallbezogene Fachaufsicht durch die Auftrag gebende Stelle bleibt unberührt.

(7) In jedem Landgerichtsbezirk ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten eine Sprecherin oder ein Sprecher der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe zu bestellen. Die Vorschläge der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe sind zu berücksichtigen.

(8) Für die einzelnen Einrichtungen der Bewährungshilfe werden durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten weitere Sprecherinnen oder Sprecher der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe bestellt. Die Vorschläge der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe sind zu berücksichtigen.