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§ 17 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 2 – Bewährungshilfe

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 17 ResOG SH – Resozialisierungsplan

(1) Ein Resozialisierungsplan soll innerhalb von zwölf Wochen nach dem Erstkontakt mit der Probandin oder dem Probanden durch die zuständige Fachkraft erstellt werden.

(2) Die Probandinnen und Probanden sind an der Erstellung des Resozialisierungsplans zu beteiligen. Die Anliegen der Probandinnen und Probanden sollen berücksichtigt werden.

(3) Der Resozialisierungsplan soll alle sechs Monate auf seine Umsetzung überprüft, mit der Probandin oder dem Probanden erörtert und fortgeschrieben werden.

(4) Der Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

  1. 1.

    die dem Resozialisierungsplan zugrundeliegenden Annahmen zu Ursachen und Umständen der Straffälligkeit,

  2. 2.

    den festgestellten Hilfe- und Kontrollbedarf der Probandin oder des Probanden,

  3. 3.

    die Ziele und Inhalte der geplanten Leistungen.

(5) Der Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen sollen den Probandinnen und Probanden ausgehändigt und mit ihnen besprochen werden.

(6) Zur Koordinierung der Leistungen sollen Fallkonferenzen durch die Fallverantwortliche oder den Fallverantwortlichen einberufen werden. Dies kann auch auf Vorschlag der Probandinnen oder Probanden, deren oder dessen gesetzlichen Vertretungen oder anderer Leistungserbringender erfolgen.

(7) In Fällen der Führungsaufsicht ist die zuständige Führungsaufsichtsstelle an der Erstellung des Resozialisierungsplans zu beteiligen.