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§ 16 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 2 – Bewährungshilfe

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 16 ResOG SH – Inhalte der Leistungen und Zuständigkeit

(1) Die Leistungen der Bewährungshilfe werden insbesondere nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen erbracht.

(2) Die Fachkräfte der Bewährungshilfe beaufsichtigen und leiten die ihnen unterstellten Personen mit dem Ziel, diese zu befähigen, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass die Fachkräfte der Bewährungshilfe den Probandinnen und den Probanden helfend und betreuend zur Seite stehen und im Einvernehmen mit dem Gericht oder der Gnadenbehörde die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen überwachen. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe berichten dem Gericht oder der Gnadenbehörde insbesondere auch über die Lebensführung und das Verhalten der Probandinnen und Probanden.

(3) Soweit Leistungen für Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe auch durch andere Leistungserbringende im Rahmen dieses Gesetzes erbracht werden, obliegt der Bewährungshilfe das Fallmanagement.

(4) Ist eine Fachkraft der Bewährungshilfe bestellt, kann die Berichterstattung in Ermittlungs-, Vollstreckungs- und Gnadenverfahren auch durch diese erfolgen. § 14 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.