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§ 15 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Inhalte und Organisation der Leistungen → Unterabschnitt 1 – Gerichtshilfe

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 15 ResOG SH – Organisation der Leistungen

(1) Die Gerichtshilfen sind Bestandteil der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten.

(2) An den Standorten der Staatsanwaltschaften gibt es Einrichtungen der Gerichtshilfe.

(3) Fachkräfte der Gerichtshilfe verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.

(4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Fachkräfte der Gerichtshilfe ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem jeweiligen Landgericht.

(5) Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt kann eine andere Staatsanwältin oder einen anderen Staatsanwalt zur Fachvorgesetzen oder zum Fachvorgesetzten der Fachkräfte der Gerichtshilfe bestimmen oder diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Die ergänzende einzelfallbezogene Fachaufsicht durch die Auftrag gebende Stelle bleibt unberührt.

(6) Bei den Gerichtshilfen wird durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten eine Sprecherin oder ein Sprecher bestellt. Die Vorschläge der Fachkräfte sind zu berücksichtigen.