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§ 10 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Gestaltungsgrundsätze

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 10 ResOG SH – Durchgehende Leistungen und Krisenintervention

(1) Zur Vermeidung von Beziehungsabbrüchen, Leistungsunterbrechungen und sachlich nicht gebotenen Doppelbetreuungen sollen Leistungen möglichst durchgehend und ohne Wechsel der Fachkraft erbracht werden.

(2) Während der Freiheitsentziehung beteiligen sich die für die Nachsorge einer Probandin oder eines Probanden voraussichtlich zuständigen Leistungserbringenden nach diesem Gesetz frühzeitig an den Entlassungsvorbereitungen.

(3) Bei Beendigung der Zuständigkeit und weiterhin bestehendem Hilfebedarf soll der Fall an eine dafür zuständige Leistungserbringerin oder einen dafür zuständigen Leistungserbringer übergeben werden.

(4) In begründeten Einzelfällen können Leistungen aufgenommen, fortgesetzt oder ergänzt werden, wenn eine Hilfe zur Erreichung der in § 2 aufgeführten Ziele oder zur Krisenintervention erforderlich ist und die zukünftige oder frühere Probandin oder der zukünftige oder frühere Proband einwilligt.