§ 8a RDG - Eingriffsrechte, Inanspruchnahme, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 sind befugt,
- 1.
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen, Land-, Wasser- sowie Luftfahrzeuge zu betreten und sich den Zutritt auch gegen den Willen des Berechtigten selbst zu verschaffen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
- 2.
eine Person, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, und deren Sachen zu durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen ihr drohenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Einsatzkräfte der Notfallrettung nach § 5 Absatz 1, §§ 18 und 19 befugt, einzelne Personen an der Einsatzstelle zur Mitwirkung an der Notfallrettung, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln und Fahrzeugen in Anspruch zu nehmen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Berliner Feuerwehr auch zur Bewältigung größerer oder spezieller Einsatzlagen Personen in erforderlichem Umfang in Anspruch nehmen. Für die Dauer ihrer Inanspruchnahme unterstehen die nach Satz 1 oder 2 beteiligten Personen der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Soweit es für Zwecke der Notfallrettung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art zu dulden. Die Entschädigung richtet sich nach den §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
(3) Bei besonderen Lagen im Rettungsdienst kann die Berliner Feuerwehr, nach Information an die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung, ehrenamtliche Angehörige der anerkannten Hilfsorganisationen für den Einsatz im Rettungsdienst heranziehen. Die Alarmierung dieser Einsatzkräfte erfolgt über die jeweilige Hilfsorganisation. Die Einsatzkräfte der anerkannten privaten Hilfsorganisationen unterstehen in diesem Fall der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Die Einsatzkräfte haben bei der Erledigung der ihnen im Einsatz übertragenen Aufgaben dieselben Befugnisse wie die Angehörigen der Berliner Feuerwehr.
(4) Besondere Lagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Sonderlagen, insbesondere Explosionen, Gefahrgutunfälle, Schadstoffausbreitungen, Terroranschläge, Unfälle bei Großveranstaltungen und extreme Wetterlagen sowie
- 2.
Auslastungslagen, in denen auf Grund einer länger anhaltenden hohen Auslastung der Notfallrettung oder des Notfalltransportes davon auszugehen ist, dass der Rettungsdienst nicht in der Lage sein wird, seine Aufgaben angemessen zu erfüllen.
(5) Bei Sonderlagen können abweichend von den §§ 9 Absatz 2 und 23 Absatz 2 auch Personen eingesetzt werden, die mindestens über eine 60 Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügen, sofern dies zur Bewältigung der Lage erforderlich ist.
(6) Den ehrenamtlichen Angehörigen der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen dürfen durch den Einsatz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Für die Teilnahme an Einsätzen des Rettungsdienstes hat der Arbeitgeber oder der Dienstherr die ehrenamtlichen Angehörigen der Hilfsorganisationen unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung auf den Urlaub freizustellen, sofern eine Anforderung für einen solchen Einsatz durch die Berliner Feuerwehr erfolgt ist.
(7) Dem privaten Arbeitgeber werden das weitergewährte Arbeitsentgelt nach Absatz 6 Satz 2, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersversorgung durch die Berliner Feuerwehr erstattet. Das Gleiche gilt für das Arbeitsentgelt, das auf Grund von Rechtsvorschriften bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen ist, sofern die Krankheit unmittelbar durch den Dienst im Rettungsdienst entstanden ist.
(8) Ehrenamtliche Angehörige der Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstehenden notwendigen Auslagen. Sofern der Dienst infolge einer Alarmierung oder einer Anforderung durch die Berliner Feuerwehr aufgenommen wurde, haben sie auch Anspruch auf Ersatz des entstehenden Verdienstausfalls durch die Berliner Feuerwehr. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge für den Auslagenersatz festzusetzen.
(9) Ehrenamtlichen Angehörigen der anerkannten Hilfsorganisationen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, ist durch die Berliner Feuerwehr Ersatz für die Leistungen zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Rettungsdienst des Landes Berlin erhalten hätten.
(10) Für ehrenamtliche Angehörige der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei der Erledigung von Einsätzen auf Anforderung der Berliner Feuerwehr die Regelungen des § 9 Absatz 1 und 3 und § 10 des Feuerwehrgesetzes entsprechend. Sie sind in diesen Fällen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.