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§ 6 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Organisation und Durchführung

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 RDG – Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst

(1) Die Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unbeschadet der §§ 3 und 5 mit geeigneten Trägern gegebenenfalls in Vereinbarungen.

(2) Bei der Regelung der Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes werden Standorte und Landeplätze an Krankenhäusern von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.