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§ 20 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 RDG – Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die

  1. 1.

    die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,

  2. 2.

    ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,

  3. 3.

    die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Integrierte Leitstelle regeln,

  4. 4.

    den Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern gemäß § 133 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches als Voraussetzung für das Wirksamwerden der Genehmigung vorsieht.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die

  1. 1.

    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit dem Bereichsausschuss (§ 5) regeln,

  2. 2.

    den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen eine bestimmte Zeit aufzubewahren.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.