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§ 5 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RAVG Bln – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2) gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein. Drei Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.