§ 6 RAVG Bln - Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 830-1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und ist nach Maßgabe der Satzung zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt. Sie oder er wird auf Beschluss des Vorstands von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.