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§ 6 RAVG Bln - Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Amtliche Abkürzung
RAVG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
830-1

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und ist nach Maßgabe der Satzung zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt. Sie oder er wird auf Beschluss des Vorstands von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.