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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PUAG
Gliederungs-Nr.: 1101-10
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
(Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)

Vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Einsetzung1
Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung2
Gegenstand der Untersuchung3
Zusammensetzung4
Mitglieder5
Vorsitz6
Stellvertretender Vorsitz7
Einberufung8
Beschlussfähigkeit9
Ermittlungsbeauftragte10
Protokollierung11
Sitzungen zur Beratung12
Sitzungen zur Beweisaufnahme13
Ausschluss der Öffentlichkeit14
Geheimnisschutz15
Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit16
Beweiserhebung17
Vorlage von Beweismitteln18
Augenschein19
Ladung der Zeugen20
Folgen des Ausbleibens von Zeugen21
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht22
Vernehmung von Amtsträgern23
Vernehmung der Zeugen24
Zulässigkeit von Fragen an Zeugen25
Abschluss der Vernehmung26
Grundlose Zeugnisverweigerung27
Sachverständige28
Herausgabepflicht29
Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln30
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken31
Rechtliches Gehör32
Berichterstattung33
Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss34
Kosten und Auslagen35
Gerichtliche Zuständigkeiten36
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142)