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§ 11 PUAG - Protokollierung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Amtliche Abkürzung
PUAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-10

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(2) 1Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. 2Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.