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§ 79 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 12 – Übergangsvorschriften

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 79 PStG – Altfallregelung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. November 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zu § 79: Angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522).