§ 9 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Ersatzschulen
§ 9 PSchG
Die Bezeichnung der Ersatzschule muss unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Grundsätze eine Angabe über die Schulart enthalten; bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren kann anstelle der Schulart der Schultyp treten.