Gesetze

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§ 3 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HB
Gliederungs-Nr.: 225-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 PresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.