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§ 7 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 PPVO – Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz, die oder der Prüfsachverständige

  1. 1.

    gegenüber der anerkennenden Stelle schriftlich darauf verzichtet,

  2. 2.

    das 69. Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,

  4. 4.

    keinen erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 5) mehr hat,

  5. 5.

    nicht mehr eigenverantwortlich oder unabhängig (§ 4 Satz 1 Nummer 3) tätig ist, insbesondere als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist, an einem in der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht oder in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die Unparteilichkeit ihrer oder seiner Prüftätigkeit beeinträchtigen könnte,

  6. 6.

    in den öffentlichen Dienst eintritt; dies gilt nicht für Prüfsachverständige, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  7. 7.

    wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt ist,

  8. 8.

    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder

  9. 9.

    in einem anderen Land als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger anerkannt wird.

(2) Unbeschadet des § 117 Landesverwaltungsgesetz kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige

  1. 1.

    in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

  2. 2.

    gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,

  3. 3.

    ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt,

  4. 4.

    in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger einrichtet oder

  5. 5.

    nach ihrer oder seiner Persönlichkeit keine Gewähr mehr dafür bietet, dass sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Standsicherheit, einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz oder einer oder eines Prüfsachverständigen ordnungsgemäß erfüllen wird.

(3) § 116 Landesverwaltungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.