Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 PPVO – Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der Bewerberin oder des Bewerbers.

(2) Im Antrag auf Anerkennung, der an die Anerkennungsbehörde zu richten ist, muss angegeben sein,

  1. 1.

    für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

  2. 2.

    ob und wie oft die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. 1.

    die Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie,

  2. 2.

    ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

  3. 3.

    je eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  4. 4.

    der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

  5. 5.

    Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige sonstige Niederlassungen,

  6. 6.

    Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und

  7. 7.

    die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die in Satz 3 genannte Frist,

  2. 2.

    die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. 3.

    die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und

  4. 4.

    im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Bewerberin oder dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen mit Namen, Adresse, Fachrichtung und Dauer der Anerkennung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen und schreibt diese fort. Die Listen werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, als Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger, ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder die oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Diese trägt die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes.

(6) Beantragt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige eine Anerkennung in Schleswig-Holstein, findet kein neues Prüfungsverfahren statt, wenn sie oder er in einem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.