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§ 44 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 7 – Ordnungswidrigkeiten, Anlagen

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 PPVO – Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 LBO kann mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt,

  2. 2.

    entgegen § 34 Absatz 5 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder entgegen § 41 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz einen Nachlass gewährt,

  3. 3.

    ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen nach den §§ 28 oder 33 ausstellt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), ist die Anerkennungsbehörde.