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§ 42 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt III – Vergütung der Prüfsachverständigen

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 PPVO – Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 34 Absatz 5, § 36 Absatz 6, § 38 Absatz 1 Satz 2 und 4 und § 40 Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.