§ 42 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 6 – Vergütung → Abschnitt III – Vergütung der Prüfsachverständigen
§ 42 PPVO – Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 34 Absatz 5, § 36 Absatz 6, § 38 Absatz 1 Satz 2 und 4 und § 40 Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.