§ 28 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 4 – Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
§ 28 PPVO – Aufgabenerledigung
Die oder der Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigt die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, hat er oder sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.