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§ 20 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 3 – Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 PPVO – Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1.

    abwehrender Brandschutz,

  2. 2.

    Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,

  3. 3.

    anlagentechnischer Brandschutz,

  4. 4.

    einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihr oder ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt 360 Minuten, die in zweimal 180 Minuten mit einer dazwischenliegenden Pause von mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 % der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnittswert. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.