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§ 16 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 3 – Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 PPVO – Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. 1.

    als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des feuerwehrtechnischen Dienstes abgeschlossen haben,

  2. 2.

    danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung haben,

  3. 3.

    bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,

  4. 4.

    die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,

  5. 5.

    die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzen,

  6. 6.

    die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und

  7. 7.

    die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie als Beschäftigte einer öffentlichen Verwaltung in ihrem Geschäftsbereich tätig sind und für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.