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§ 15 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten → Abschnitt 2 – Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 PPVO – Typenprüfung, Typengenehmigung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen im Sinne des § 66 Absatz 4 Satz 3 LBO errichtet oder verwendet werden, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung). Die Prüfämter für Standsicherheit können Prüfaufträge für Typenprüfungen auch von Dritten annehmen. Satz 1 gilt für die Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Anerkennung von Typengenehmigungen nach § 72a LBO entsprechend.

(1a) Zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Anerkennung von Typengenehmigungen nach § 72a LBO kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz beauftragen, die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz zu prüfen.

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die Typenprüfung vorgenommen hat, verlängert werden. Die jeweilige Verlängerung darf höchstens fünf Jahre betragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft werden.