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§ 1 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PPVO – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen.

(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. 1.

    Standsicherheit und

  2. 2.

    Brandschutz.

(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. 1.

    technische Anlagen und

  2. 2.

    Erd- und Grundbau.