Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-14-31
Normtyp: Rechtsverordnung

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 1

Vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662) (2)

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-14-31

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht2
Voraussetzungen der Anerkennung3
Allgemeine Voraussetzungen4
Allgemeine Pflichten5
Anerkennungsverfahren6
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung7
Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger8
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung9
  
Teil 2 
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten 
  
Abschnitt 1 
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 
  
Besondere Voraussetzungen10
Prüfungsverfahren, Anerkennung, Niederlassung11
Prüfungsausschuss12
Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung13
  
Abschnitt 2 
Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten 
  
Prüfämter für Standsicherheit14
Typenprüfung, Typengenehmigung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten15
  
Teil 3 
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz 
  
Besondere Voraussetzungen16
Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss17
Prüfungsverfahren18
Überprüfung des fachlichen Werdegangs19
Schriftliche Prüfung20
Mündliche Prüfung21
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße22
Rücktritt23
Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung24
  
Teil 4 
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen 
  
Besondere Voraussetzungen25
Fachrichtungen26
Fachgutachten27
Aufgabenerledigung28
  
Teil 5 
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau 
  
Besondere Voraussetzungen29
Fachgutachten30
Beurteilung von Baugrundgutachten31
Schriftlicher Kenntnisnachweis32
Aufgabenerledigung33
  
Teil 6 
Vergütung 
  
Abschnitt 1 
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfämter für Standsicherheit 
  
Allgemeines34
Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen35
Berechnung der Vergütung36
Höhe der Gebühren37
Gebühr nach dem Zeitaufwand38
Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit39
Umsatzsteuer, Fälligkeit40
  
Abschnitt 2 
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz 
  
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz41
  
Abschnitt 3 
Vergütung der Prüfsachverständigen 
  
Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen42
Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau43
  
Teil 7 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Ordnungswidrigkeiten44
  
Teil 8 
Übergangsbestimmungen 
  
Übergangsbestimmungen45
Außerkrafttreten46
1

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1).

(2) Red. Anm.:

Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662)