§ 68 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Fünfter Abschnitt – Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
§ 68 PolG NRW – Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 16a, 17 bis 21 getroffenen Maßnahmen und über Ubermittlungen nach § 29. Bei Maßnahmen nach § 16a entfällt die Berichtspflicht, wenn die Observation offen durchgeführt wurde. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 20c getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In den Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.