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§ 68 PolG NRW - Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Amtliche Abkürzung
PolG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 16a, 17 bis 21 getroffenen Maßnahmen und über Ubermittlungen nach § 29. Bei Maßnahmen nach § 16a entfällt die Berichtspflicht, wenn die Observation offen durchgeführt wurde. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 20c getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In den Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.