Polizeigesetz (PolG)
VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen
§ 84b PolG – Strafvorschrift (1)
Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 27b Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 27b Absatz 3 Satz 5 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
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einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 27c Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 27c Absatz 5 Satz 5 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die zuständige Polizeidienststelle verhindert.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts verfolgt.