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§ 84b PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 84b PolG – Strafvorschrift (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 27b Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 27b Absatz 3 Satz 5 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

  2. 2.

    einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 27c Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 27c Absatz 5 Satz 5 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die zuständige Polizeidienststelle verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts verfolgt.