Gesetze

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§ 103 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Das Recht der Polizei → VIERTER ABSCHNITT – Entschädigung

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 103 PolG – Rechtsweg

Über die Ansprüche nach den §§ 100 und 102 entscheiden die ordentlichen Gerichte. § 132 Absatz 2 findet keine Anwendung.