§ 102 PolG - ErsatzBibliographieTitelPolizeigesetz (PolG)Amtliche AbkürzungPolGNormtypGesetzNormgeberBaden-WürttembergGliederungs-Nr.2050Der nach § 101 zur Entschädigung Verpflichtete kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen Ersatz verlangen.