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§ 6 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Aufbau der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 6 POG – Zusammenwirken der Behörden der Polizei

(1) Alle Behörden der Polizei arbeiten bei der Durchführung der polizeilichen Aufgaben eng zusammen. Sie haben sich gegenseitig zu unterstützen. Sie haben bei Gefahr im Verzug auch in dem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde der Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar halten.

(2) Die Beschäftigten einer Behörde der Polizei können einer anderen Behörde der Polizei unterstellt werden.