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§ 49 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 POG – Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz folgender Maßnahmen:

  1. 1.

    besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung nach § 34, soweit die Maßnahme einer richterlichen Anordnung bedarf,

  2. 2.

    Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 35, soweit die Maßnahme einer richterlichen Anordnung oder richterlichen Bestätigung bedarf,

  3. 3.

    Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 36, soweit sich die Datenerhebung auf Inhalte der Telekommunikation bezieht,

  4. 4.

    Auskunft über Nutzungsdaten nach § 38,

  5. 5.

    Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen nach § 39,

  6. 6.

    Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation nach § 40,

  7. 7.

    Funkzellenabfrage nach § 41,

  8. 8.

    Rasterfahndung nach § 44 und

  9. 9.

    Datenübermittlungen an Stellen in Drittstaaten nach §§ 59 und 60 Abs. 4.

In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Der Landtag veröffentlicht die Berichte in anonymisierter Form.