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§ 102 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Dritter Abschnitt – Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 POG – Amtshandlungen von Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Rheinland-Pfalz

(1) Die Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 101 Abs. 1 Satz 1 und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Die Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich von ausländischen Polizeidienststellen tätig werden, wenn es das jeweils maßgebliche ausländische Recht vorsieht.

(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten gemäß Absatz 1 Satz 1 durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.