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§ 98 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 4 – Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 98 PersVG LSA – Sonderregelungen

(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 sind:

  1. 1.

    der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und

  2. 2.

    Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte.