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§ 28 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 2 – Amtszeit des Personalrates

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 28 PersVG LSA – Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.

    Ablauf der Amtszeit,

  2. 2.

    Niederlegung des Amtes,

  3. 3.

    Beendigung des Dienstverhältnisses,

  4. 4.

    Ausscheiden aus der Dienststelle,

  5. 5.

    Verlust der Wählbarkeit,

  6. 6.

    gerichtliche Entscheidung nach § 27 Abs. 3,

  7. 7.

    Feststellung nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war,

  8. 8.

    erfolgreiche Anfechtung der Wahl.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, in der es gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft eines Beamten ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er in einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist.