§ 16 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 16 PersVG LSA – Anzahl der Mitglieder des Personalrates
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus | einem Mitglied |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus | drei Mitgliedern |
51 bis 150 Beschäftigten aus | fünf Mitgliedern |
151 bis 300 Beschäftigten aus | sieben Mitgliedern |
301 bis 600 Beschäftigten aus | neun Mitgliedern |
601 bis 1 000 Beschäftigten aus | elf Mitgliedern |
1 001 und mehr Beschäftigten aus | 13 Mitgliedern. |