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§ 67 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Fünftes Kapitel – Mitbestimmung des Personalrates → Fünfter Abschnitt – Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 PersVG – Beteiligung bei der Aufstellung von Haushaltsplänen und Personalprogrammen

(1) Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Stellenplan-Entwürfen der Dienststelle werden diese vom Leiter der Dienststelle dem Personalrat zur Stellungnahme zugeleitet. Gleiches gilt für Haushaltspositionen, die Bereiche berühren, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Der Personalrat kann mündliche Erörterung verlangen.

(2) Ergibt sich keine Übereinstimmung, so hat der Leiter der Dienststelle den Vorentwurf zum Haushaltsplan zusammen mit der abweichenden Stellungnahme des Personalrats weiterzugeben.

(3) Bei der Beratung in der Deputation haben zwei Mitglieder des Personalrats das Recht, die Ansicht des Personalrats mündlich vorzutragen.

(4) Soweit die Dienststelle zu Personalprogrammen Stellungnahmen abzugeben hat, ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Personalrat kann Erörterung mit der Dienststelle verlangen.

(5) Auf die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Absätze 1 bis 4 sinngemäße Anwendung.