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§ 6 PEntgV
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PEntgV
Gliederungs-Nr.: 900-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 PEntgV – Nachträgliche Überprüfung von Entgelten

(1) In den Fällen der §§ 24 und 25 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes mit.