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Anlage 1 PatKostG
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PatKostG
Gliederungs-Nr.: 424-4-9
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 PatKostG

Anlage zu § 2 Abs. 1

 Gebührenverzeichnis 
   
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
   
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen.
   
   
I. Patentsachen
 
1. Erteilungsverfahren
 Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG) 
 -bei elektronischer Anmeldung 
311 000 -die bis zu zehn Patentansprüche enthält40
311 050 -die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils20
311 100-bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache. 
 Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) 
311 150-die bis zu zehn Patentansprüche enthält60
311 160-die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils30
311 200Recherche (§ 43 PatG) 300
 Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)  
311 300-wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist150
311 400-wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist350
311 500Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) 300
 Verlängerung der Laufzeit eines ergänzendes Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)  
311 600-wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird100
311 610-wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird200
 
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
 Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG 
312 030für das 3. Patentjahr70
312 031-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)35
312 032-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 040für das 4. Patentjahr70
312 041-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)35
312 042-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 050für das 5. Patentjahr100
312 051-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)50
312 052-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 060für das 6. Patentjahr150
312 061-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)75
312 062-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 070für das 7. Patentjahr210
312 071-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)105
312 072-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 080für das 8. Patentjahr280
312 081-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)140
312 082-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 090für das 9. Patentjahr350
312 091-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)175
312 092-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 100für das 10. Patentjahr430
312 101-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)215
312 102-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 110für das 11. Patentjahr540
312 111-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)270
312 112-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 120für das 12. Patentjahr680
312 121-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)340
312 122-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 130für das 13. Patentjahr830
312 131-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)415
312 132-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 140für das 14. Patentjahr980
312 141-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)490
312 142-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 150für das 15. Patentjahr1 130
312 151-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)565
312 152-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 160für das 16. Patentjahr1 310
312 161-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)655
312 162-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 170für das 17. Patentjahr1 490
312 171-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)745
312 172-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 180für das 18. Patentjahr1 670
312 181-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)835
312 182-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 190für das 19. Patentjahr1 840
312 191-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)920
312 192-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 200für das 20. Patentjahr2 030
312 201-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)1 015
312 202-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
 Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:  
312 205Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf210
312 206-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)105
312 207-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
    
 Jahresgebühren gemäß § 16a PatG 
312 210für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes2.920
312 211-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)1.460
312 212-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 220für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes3.240
312 221-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)1.620
312 222-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 230für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes3.620
312 231-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)1.810
312 232-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 240für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes4.020
312 241-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)2.010
312 242-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 250für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes4.540
312 251-bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)2.270
312 252-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
312 260 für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes4.980
312 261- bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)2.490
312 262- Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
    
3. Sonstige Anträge
 Erfindervergütung 
313 000-Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG)100
313 200-Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG)60
313 300-Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG)120
 Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung 
313 400-Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG)25
313 500-Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG)25
313 600Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG)200
313 700Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG)120
 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen 
313 800-der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen 
  (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG)60
313 810-der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent)60
313 900Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG)90
    
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
314 100Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG)150
314 200Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG)250
    
5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten 
315 100Antrag auf Berichtigung der Laufzeit 150
315 200Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit200
    
    
II. Gebrauchsmustersachen
 
1. Eintragungsverfahren
 Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG) 
321 000-bei elektronischer Anmeldung30
321 100-bei Anmeldung in Papierform40
321 150Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)40
321 200Recherche (§ 7 GebrMG)250
    
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
 Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG 
322 100für das 4. bis 6. Schutzjahr210
322 101-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
322 200für das 7. und 8. Schutzjahr350
322 201-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
322 300für das 9. und 10. Schutzjahr530
322 301-Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)50
    
3. Sonstige Anträge
323 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG)100
323 100Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG)300
    
    
III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
 
1. Eintragungsverfahren
 Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen 
 -für eine Marke (§ 32 MarkenG) 
331 000 -bei elektronischer Anmeldung ...............................................................................................................................290
331 100 -bei Anmeldung in Papierform ................................................................................................................................300
331 200-für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)900
 Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse 
331 300-für eine Marke (§ 32 MarkenG) ................................................100
331 400-für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)150
331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) ......................................................................................................................200
 Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) 
331 600-Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen ............................................................................................................................250
331 610-für jedes weitere Widerspruchszeichen ................................................................................................................................50
331 700Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) .....................................................................................................................300
331 800Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG)300
   
2. Verlängerung der Schutzdauer 
 Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen 
332 100-für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG)......................................................................................................................750
332 101 -Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2)...............................................................................................................50
332 200-für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)1 800
332 201 -Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) ..............................................................................................................50
 Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse 
332 300-für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG).....................................260
332 301 -Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2)...............................................................................................................50
    
3. Sonstige Anträge
333 000Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG).................................................................................................................................................150
333 050Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG)........................................................................................................................................100
333 100Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG).......................................................................................................................300
333 200Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG)300
 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG) 
333 300-Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG).....................................400
333 350-wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils.............................................................................................................100
333 400-Verfall (§ 49 MarkenG).......................................................................................................................................................100
333 450-Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninhabers .......................................................................300
  Recht zur Benutzung der Marke 
333 500-Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) ........................................................................................................50
333 600-Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) .........................................................................................................50
333 700-Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) .........................................................................................................50
    
4. International registrierte Marken
334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG)180
334 300Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG)120
 Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG) 
334 500- für eine Marke (§ 32 MarkenG)300
334 600-für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)900
 Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse 
334 700-für eine Marke (§ 32 MarkenG)100
334 800-für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG150
    
5. Unionsmarken
 Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG) 
335 200-für eine Marke (§ 32 MarkenG)300
335 300-für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)900
 Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse 
335 400-für eine Marke (§ 32 MarkenG)100
335 500-für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)150
    
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) ..............................................................................................................................................900
336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) ...................................................................................................................120
336 200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) .................................................................................................................120
336 250 Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) ........................................................................................................200
336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) ..................................120
   
IV. Designsachen
 
1. Anmeldeverfahren
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
 
 Anmeldeverfahren 
 -für ein Design (§ 11 DesignG) 
341 000 -bei elektronischer Anmeldung.............................60
341 100 -bei Anmeldung in Papierform..............................70
 -für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) 
341 200 -bei elektronischer Anmeldung 
   für 2 bis 10 Designs..............................60
   für jedes weitere Design .............................6
     
341 300 -bei Anmeldung in Papierform 
   für 2 bis 10 Designs..............................70
   für jedes weitere Design .............................7
    
341 400-für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG)...........30
    
341 500-für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) 
  -für 2 bis 10 Designs..............................30
  -für jedes weitere Design .............................3
    
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
   
 Erstreckungsgebühr 
341 600-für ein Design.....................................40
341 700-für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 
  -für 2 bis 10 Designs..............................40
  -für jedes weitere Design .............................4
    
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
 Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG 
 für das 6. bis 10. Schutzjahr 
342 100-für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung ..........90
342 101-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) ..............................50
 für das 11. bis 15. Schutzjahr 
342 200-für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung .........120
342 201-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)..............................50
 für das 16. bis 20. Schutzjahr 
342 300-für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung ....150
342 301-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)..............................50
 für das 21. bis 25. Schutzjahr 
342 400-für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung ....180
342 401-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)..............................50
    
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr.......330
343 101-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) .............................50
    
343 200Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr.......360
343 201-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) ..............................50
    
343 300Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr.......390
343 301-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) ..............................50
    
343 400Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr.......420
343 401-Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) ..............................50
    
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
 Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung
(§ 62 DesignG)
 
   
344 100für jede Anmeldung 25
 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. 
    
5. Designs nach dem Haager Abkommen
 Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen
(§ 68 DesignG)
 
345 100für jede Anmeldung

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
25
   
   
6. Sonstige Anträge  
346 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) ................100
346 100Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design ............300
 
 
V. Topographieschutzsachen
 
1. Anmeldeverfahren
 Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) 
361 000-bei elektronischer Anmeldung290
361 100-bei Anmeldung in Papierform300
    
2. Sonstige Anträge
362 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG)100
362 100Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG)300
 
 
VI. Topographieschutzsachen
 
1. Anmeldeverfahren
 Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) 
361 000-bei elektronischer Anmeldung290
361 100-bei Anmeldung in Papierform300
    
2. Sonstige Anträge
362 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG)100
362 100Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG)300

 

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag/Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1
   
B. Gebühren des Bundespatentgerichts
(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.
(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.
 
I. Beschwerdeverfahren
 Beschwerdeverfahren 
400 000Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG300 EUR
401 1001.gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch, 
 2.gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag, 
 3.gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, 
 4.gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, 
 5.gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG, 
 6.gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit .....................................................................................................................................................500 EUR
401 200gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss......................50 EUR
401 300in anderen Fällen............................................200 EUR
 Beschwerden in Verfahrenkostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. 
   
   
II. Klageverfahren 
  
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG 
402 100Verfahren im Allgemeinen.....................................4,5
402 110Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 a)Zurücknahme der Klage 
  -vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  -im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, 
  -im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, 
 b)Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, 
 c)Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, 
 wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: 
 Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf.........................1,5
 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
   
2. Sonstige Klageverfahren
402 200Verfahren im Allgemeinen.....................................4,5
402 210Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 a)Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
 b)Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, 
 c)Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, 
 wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: 
 Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf:........................1,5
 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
   
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)
402 300Verfahren über den Antrag...................................1,5
402 310In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf..........................
4,5
402 320Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 a)Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
 b)Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, 
 c)Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, 
 wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: 
 Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf.......................1,5
 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
   
   
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
403 100Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50 EUR