§ 27 DesignG - Entstehung und Dauer des Schutzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
- Amtliche Abkürzung
- DesignG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 442-5
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.