§ 99 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln
§ 99 PAO – Keine Verhaftung des Patentanwalts
Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.